Allgemeine Geschäftsbedingungen der IFM Medienanalysen GmbH


§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die IFM Medienanalysen GmbH (nachfolgend IFM genannt) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie individualvertraglicher Vereinbarungen unter Ausschluss etwaiger entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, auch wenn dieser ausdrücklich darauf verweist, sofern diese von IFM nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag ferner für alle künftigen Geschäftsbeziehungen von IFM mit dem Geschäftspartner, sofern dieser Unternehmer ist, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Einbeziehung bedarf. Etwaige spätere Änderungen dieser AGB bedürfen jedoch der gesonderten Einbeziehung.

1.3 IFM ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bedingungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, so ist IFM berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen. 

§ 2 Vertragsabschluss

Soweit keine gesonderte Vertragsurkunde von IFM unterzeichnet wird, kommen Verträge über von IFM zu erbringende Leistungen endgültig erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von IFM, sonst durch Ausführung der Bestellung seitens IFM zustande; dies gilt für mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen. Alle Angebote von IFM sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

§ 3 Leistungsumfang

3.1 Der Leistungsgegenstand ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss niedergelegten Leistungsbeschreibung.

3.2 Für den Umfang der Lieferung ist der schriftliche Einzelvertrag maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch IFM.

3.3 IFM steht es zu, Leistungen frei zu erweitern und Verbesserungen vorzunehmen. IFM ist ferner berechtigt, Leistungen zu ändern bzw. neu zu definieren, soweit dadurch keine erheblichen Leistungseinbußen für den Auftraggeber bewirkt werden. 

§ 4 Lieferzeit

4.1 Liefertermine verstehen sich grundsätzlich als circa – Termine.

4.2 Die Einhaltung der Termine erfordert die termingerechte Ablieferung der notwendigen Unterlagen bzw. Informationen durch den Auftraggeber sowie seine aktive Mitarbeit bei der Klärung offener Fragen.

4.3 Erfüllungsverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen bzw. Informationen entstehen, sind von IFM nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug führen. Hieraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 

§ 5 Vergütung, Preisänderung, Zahlungsmodalitäten

5.1 Alle Vergütungen verstehen sich in Euro. Bei Preisangaben handelt es sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, um Nettovergütungen; gesetzlich anfallende Mehrwertsteuer ist vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten.

5.2 Erhöhen sich bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist IFM berechtigt, die Vergütung angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

5.3 Bei Einzellieferungen ergibt sich die Vergütung für die Leistung von IFM aus der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste, sofern nicht die vertragliche Vereinbarung, sonst die Auftragsbestätigung, die Vergütung abweichend regelt.

5.4 Rechnungen von IFM sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung ohne jeglichen Abzug fällig, wenn nicht eine andere Fälligkeit oder eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde. Im Falle des Verzugs kann IFM Verzugszinsen fordern. Zusätzlich steht IFM ab der zweiten eigenen Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von Euro 10,00 je Mahnung zu, höchstens jedoch insgesamt Euro 20,00.

5.5 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen ausschließlich auf das vertraglich vereinbarte Konto von IFM zu leisten. Schecks werden nicht angenommen.

5.6 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch IFM. Befindet sich der Auftraggeber bei Daueraufträgen oder mehreren Einzelaufträgen mit einer Zahlung über eine Dauer von mehr als zwei Monaten in Verzug, so kann IFM jegliche weitere Leistungen zurückhalten und sämtliche bisher erbrachten Leistungen abrechnen und zur Zahlung fällig stellen. Leistet der Auftraggeber auch nach entsprechender Fristsetzung nicht, so ist IFM – unbeschadet weiterer Ansprüche aufgrund Verzuges – berechtigt, den Vertrag bzw. die Verträge insgesamt oder teilweise zu kündigen, wenn IFM dem Auftraggeber die Kündigung mit der Mahnung angedroht hat.

5.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht wesentlicher Mängel zurückzubehalten.

5.8 Einwände gegen Vergütungsabrechnungen der IFM sind unverzüglich nach Rechnungserhalt, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

§ 6 Vertragsdauer und Kündigung

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden Verträge im Zweifel unbefristet geschlossen. Die Kündigungsfrist für unbefristete Verträge beträgt für beide Seiten je drei Monate zum Quartalsende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

6.2 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 7 Gewährleistung, Haftung

7.1 IFM verpflichtet sich zur gewissenhaften Durchführung der erteilten Aufträge. IFM steht auch dafür ein, dass ihre Leistungen ordnungsgemäß und in dem geschuldeten Umfang an den Auftraggeber abgesandt werden, nicht jedoch für einen ordnungsgemäßen und vollständigen Zugang beim Auftraggeber. IFM übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Medienrecherchen. Dies gilt nicht, soweit IFM vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von IFM auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang schriftlich mitzuteilen.

7.3 In Gewährleistungsfällen hat IFM wahlweise das Recht zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung. Gelingt diese nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch innerhalb einer weiteren angemessenen Nachfrist, die der Auftraggeber IFM gesetzt hat, fehl, stehen dem Auftraggeber nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IFM die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

7.4 Schadensersatzansprüche gegen IFM sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, IFM hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder aber die Schadensersatzansprüche resultieren aus der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft. Erfolgt die Leistung von IFM an den Auftraggeber im Rahmen kaufmännischen Verkehrs, so wird soweit IFM nach Ziff. 7.4 haftet, der Schadensersatzanspruch auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.5 Für Fehler, Schäden und dergleichen, soweit diese auf Transportschäden zurückzuführen sind, wird keine Gewähr übernommen. 

§ 8 Urheber-und Leistungsschutzrechte

8.1 Alle übermittelten Inhalte und Ergebnisse der Studien, Recherchen und Analysen bleiben urheberrechtliches Eigentum von IFM.

8.2 Der Auftraggeber teilt IFM unverzüglich mit, falls sich Dritte mit der Behauptung an ihn wenden, der Auftraggeber verletze im Zusammenhang mit der Leistung von IFM Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Schutzrechte. IFM ist in diesen Fällen berechtigt, aber nicht verpflichtet, Forderungen aus einer solchen Verletzung selbst und auf eigene Kosten abzuwehren oder mit Wirkung auch für und gegen den Auftraggeber sich zu vergleichen, wobei ein Vergleich, durch welchen der Auftraggeber belastet wird, nur mit dessen Zustimmung abgeschlossen werden darf.

8.3 Falls IFM Rechtsstreitigkeiten oder Vergleichsverhandlungen gemäß Ziff 8.2 führt, hat der Auftraggeber IFM nach besten Kräften zu unterstützen, IFM umfassend Auskunft zu erteilen und erforderliches Material zu überlassen sowie IFM Rechte zu übertragen, soweit dies zur Abwehr solcher Forderungen nötig ist.

Karlsruhe, im März 2003